KI-Chatbot auf der eigenen Website? Seit 2. August 2026 gilt die Kennzeichnungspflicht

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der EU-KI-Verordnung (EU AI Act) verbindlich – und zwar unverändert, obwohl andere Fristen der Verordnung durch die sogenannte Digital-Omnibus-Verordnung zuletzt verschoben wurden. Für viele kleine und mittlere Unternehmen bedeutet das: Wer einen Chatbot auf der Website einsetzt, Texte oder Bilder mit KI erzeugen lässt oder Kundenanfragen automatisiert vorsortiert, muss dies jetzt offenlegen.

Was konkret gilt

Chatbots auf Webseiten oder in der Kundenkommunikation müssen sich eindeutig als KI-System zu erkennen geben, sofern für den Nutzer nicht ohnehin offensichtlich ist, dass er mit einer Maschine kommuniziert. Wird Bild-, Text- oder Videomaterial mit künstlicher Intelligenz erzeugt oder verändert (zum Beispiel für Marketinginhalte, Produktbilder oder Blogartikel), muss dies gekennzeichnet werden. Bei sogenannten Deepfakes gilt eine besonders klare Hinweispflicht. Wer diese Vorgaben missachtet, riskiert Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – ein Rahmen, der theoretisch auch kleinere Betriebe treffen kann, auch wenn die Aufsichtsbehörden in der Praxis zunächst auf Sensibilisierung statt auf Höchststrafen setzen dürften.

Warum das auch Sie betreffen könnte

Viele Handwerksbetriebe, Dienstleister und Händler in der Region nutzen mittlerweile KI-gestützte Tools, ohne sich über die neue Kennzeichnungspflicht bewusst zu sein: ein Chat-Widget vom Website-Baukasten, ein KI-Texttool für Produktbeschreibungen oder ein automatisierter Bewerbereingang. Wichtig zu wissen: Die genaue rechtliche Einordnung – etwa ob ein Prozess sogar als „Hochrisiko-KI-System“ mit noch strengeren Pflichten gilt – ist im Einzelfall zu prüfen und sollte mit einem spezialisierten Rechtsbeistand geklärt werden.